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   OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13   

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https://dejure.org/2014,50726
OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13 (https://dejure.org/2014,50726)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 129/13 (https://dejure.org/2014,50726)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. März 2014 - 13 U 129/13 (https://dejure.org/2014,50726)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ditges.de (Leitsatz)

    Bankrecht/Darlehen/Widerruf/unechte Abschnittsfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage im Berufungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96

    Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13
    Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die §§ 491, 495 BGB a. F. daher nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12 juris Tz. 21; Urteil vom 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - juris Tz. 2; Urteil vom 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - juris Tz. 25).

    Im Übrigen liegt eine unechte Abschnittsfinanzierung auch dann vor, wenn die Darlehenssumme bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Kreditnehmer fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - juris Tz. 27).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13
    Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die §§ 491, 495 BGB a. F. daher nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12 juris Tz. 21; Urteil vom 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - juris Tz. 2; Urteil vom 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - juris Tz. 25).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13
    Kennzeichnend für die unechte Abschnittsfinanzierung ist zudem, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 233/10

    Revisionsverfahren: Nachholung einer durch das Berufungsgericht offen gelassenen

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13
    Ob die Kläger die ihnen in der Änderungsvereinbarung erteilte - gesetzlich nicht gebotene - Widerrufsbelehrung als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen durften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 233/10 - juris Tz. 19), kann dahinstehen.
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 99/94

    Anforderungen an die Form der Abänderung von Altverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 05.03.2014 - 13 U 129/13
    Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die §§ 491, 495 BGB a. F. daher nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12 juris Tz. 21; Urteil vom 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - juris Tz. 2; Urteil vom 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - juris Tz. 25).
  • OLG Köln, 14.03.2019 - 12 U 226/17

    Rechte des Verbrauchers bei Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung nach Auslauf

    Wird das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer vorgeschlagenen Konditionsänderung widerspricht, ist dies vielmehr gerade kennzeichnend für die Bewertung der Folgevereinbarung als unechte Abschnittsfinanzierung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 135/10, Rn. 16 m.w.N., Urteil vom 08.06.2004, XI ZR 150/03, zitiert nach juris, Rn. 11, Urteil vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, zitiert nach juris, Rn. 27-28; OLG Köln, Hinweis vom 05.03.2014, 13 U 129/13, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • LG Köln, 12.01.2016 - 22 O 334/15

    Rückabwicklung eines geschlossenen Darlehensvertrages; Hinreichende Belehrung des

    Die §§ 491, 495 BGB a.F., wonach für Verbraucher Darlehensverträge eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen ist, finden jedenfalls dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag wieder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (OLG Köln Urteil vom 5.3.2014, 13 U 129/13, vgl. BGH Urteil vom 28.05.2013 XI ZR 6/12).
  • OLG Köln, 26.07.2018 - 12 U 38/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen eines

    Ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht wäre - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt worden; insoweit gelten die strengen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht (vgl. BGH, aaO, Rn. 17; OLG Köln, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 129/13, zitiert nach juris Rn. 18).
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